schreibt sie nieder! Und ein Schriftführer soll für euch gerecht schreiben. Und ein Schriftführer darf nicht
ablehnen, zu schreiben, wie ALLAH es ihm lehrte. So soll er schreiben! Und der Schuldner soll diktieren,
ALLAH gegenüber, seinem HERRN, Taqwa gemäß handeln und nichts davon geringer angeben. Und sollte der
Schuldner beschränkt, schwach oder unfähig sein, selbst zu diktieren, dann soll sein Wali gerecht diktieren. Und
lasst zwei Zeugen von euren Männern ihn (den Vertrag) bezeugen. Und sollten beide keine Männer sein, dann
sollen sie ein Mann und zwei Frauen von den Zeugen sein, die ihr akzeptiert, denn sollte die eine von beiden
(Frauen) sich irren, dann kann die eine die andere erinnern. Und die Zeugen dürfen das Zeugnis nicht
verweigern, wenn sie geladen werden. Und seid nicht lustlos, sie (die Schuld) niederzuschreiben, egal ob sie klein
oder groß ist, bis zu ihrer Frist. Dies ist gerechter vor ALLAH, glaubwürdiger für das Zeugnis und näher dazu,
keine Zweifel zu hegen. Ausgenommen davon – wenn es sich um einen gegenwärtigen Handel dreht, den ihr
untereinander zum Abschluss bringt, dann trifft euch keine Verfehlung, wenn ihr ihn (diesen Handel) nicht
niederschreibt. Und lasst es bezeugen, wenn ihr miteinander Handel betreibt. Und weder ein Schriftführer noch
ein Zeuge dürfen geschädigt werden. Und solltet ihr es dennoch tun, so ist dies zweifelsohne Fisq von euch. Und
handelt Taqwa gemäß ALLAH gegenüber! Und ALLAH lehrt euch. Und ALLAH ist über alles allwissend.“
(2/282)
Der Vers 282 der zweiten Sure beschäftigt sich mit der Zeugenschaft bei finanziellen Transaktionen. Allerdings sind dabei vor allem auf nichtmuslimischer Seite viele Missverständnisse und Irrtümer aufgetaucht.
Einige dieser Missverständnisse sind:
1. Die Frau sei dem Mann intellektuell Unterlegen
2. Der Vers sei nicht zeitlos
3. Der Vers sei ungerecht
4. Die Zeugenschaft der Frauen müsse immer doppelt sein
Diese Sichtweisen sind falsch und werden im einzelnen Widerlegt werden.
Zu den Missverständnissen Nr. 1,3 und 4:
Der relevante Abschnitt des Verses lautet dabei: „Und sollten beide keine Männer sein, dann sollen sie ein Mann und zwei Frauen von den Zeugen sein, die ihr akzeptiert, denn sollte die eine von beiden (Frauen) sich irren, dann kann die eine die andere erinnern. „
Was ist dazu also zu sagen?
In der Zeit des frühen Islam waren kaufmännische Dinge in aller Regel eine reine Männersache. Selbstverständlich gab es Ausnahmen (z.B. die erste Ehefrau Muhammads(as) Khadija), aber die Mehrheit der Frauen hatte keinerlei Einblicke in geschäftliche Dinge, d.h. die Gefahr, daß eine Frau bei einer finanziellen Transaktion einen Fehler begeht soll durch eine doppelte Zeugenschaft reduziert werden. Dabei ist anzumerken, daß vor Gericht die Aussage einer einzigen Frau genügt. Die zweite Frau muss lediglich anwesend sein, um gegebenenfalls die erste Frau zu berichtigen. Eine generelle Unterlegenheit ist dabei nicht aus diesem Vers zu entnehmen, denn:
1. Der Vers bezieht sich auf finanzielle Transaktionen und nicht auf allgemeine Zeugenschaft.
2. Sure 24 Verse 6-9 geht auf eine allgemeine Regelung bei der Zeugenschaft ein:
„6 Und diejenigen, die ihren Ehefrauen (Zina) vorwerfen und dafür keine Zeugen außer sich selbst haben, dann ist das Zeugnis eines von ihnen vier Bezeugungen bei ALLAH: „Gewiss, er ist zweifelsohne von den Wahrhaftigen.“ 7 Und die fünfte (Bezeugung): „ALLAHs Fluch laste doch auf ihm, sollte er von den Lügnern gewesen sein.“ 8 Und die Peinigung hält von ihr fern, daß sie bezeugt vier Bezeugungen bei ALLAH: „Gewiss, er ist zweifelsohne von den Lügnern.“
3. Daß primär Männer die Zeugen sein sollen, stellt eine Erleichterung für die Frauen dar, denn eine Zeugenaussage vor Gericht ist auch mit einem gewissen Stress und Aufwand verbunden, vor der die Frau bewahrt wird.
4. Frauen können häufiger als Männer beim Gerichtstermin verhindert sein (z.B. auf Grund von Menstruationsbeschwerden oder Schwangerschaft).
Zu Missverständnis Nr. 2:
Manche sagen, der Vers sei nicht zeitlos, weil es in der heutigen Zeit ebenso viele geschäftlich versierte Frauen, wie Männer gebe. Diese Meinung resultiert jedoch aus einer gewissen Kurzsichtigkeit, denn:
1. Islamische Gesetze können nur innerhalb eines islam. Systems umgesetzt werden und es ist eine Tatsache, daß die Sunna des Propheten und damit die Sira der Wegweiser zu einem islam. System sind. Zu Zeiten Muhammads(sa) war der Mann für die Versorgung der Familie zuständig und die Frau für die Erziehung der Kinder. Dies bedingt, das die Mehrheit der Frauen weniger Erfahrung mit kaufmännischen Tätigkeiten hat. Die heutigen Zustände sind damit für dieses Gesetz nicht relevant.
2. Selbst wenn wir annehmen, daß in einem islam. System Frauen über ein höheres Maß an Erfahrung verfügen, als zu Lebzeiten Muhammads(sa), so können nur folgende Konstellationen zustande kommen:
a) Die Frauen sind geschäftlich versiert. Daraus folgt, daß nach den Regeln der Vernunft zwar eine einzige Frau zur Zeugenschaft genügen würde; da aber jedoch ohnehin die zweite Frau nur für den Fall, daß die erste Frau sich irren sollte verfügbar sein muss, so ergibt sich daraus keinerlei Konsequenz. Der Einwurf, daß es sein könnte, daß manchmal nur eine einzige Frau verfügbar sei ist irrelevant, da es sich bei einem Vertrag um ein geplantes Abkommen handelt, wobei jeder der Vertragspartner in der Lage sein sollte seine Zeugen aufzutreiben. Sollte dies wirklich nicht möglich sein, so stellt dies eine Notsituation dar, die eine Ausnahmeregelung erlaubt, d.h., der Vers ist nicht mehr relevant und es besteht kein Problem, daß nur eine Frau verfügbar ist.
b) Die Frauen sind geschäftlich versiert. Daraus folgt, daß eine zweite Frau aus den in dem Vers genannten Gründen notwendig ist.
c) Die Männer sind geschäftlich nicht versiert. Dieser Punkt ist nicht relevant, da es in der Geschichte der Menschheit zu keiner Zeit eine Mehrheit der Männer gab, die geschäftlich nicht versiert gewesen wäre.
Selbstverständlich gibt es immer Männer, die in geschäftlichen Dingen unwissend sind, und Frauen, die eine kaufmännische Ausbildung bzw. ein Studium abschlossen haben.
Im letzteren Falle ist die Antwort dem obigen ersten Punkt zu entnehmen, im ersten Fall ist es selbstverständlich, daß man sich um kompetente Männer bemüht – schon im eigenen Sinne. Dies ist im Analogieschluß auch dem hier behandelten Vers zu entnehmen, denn wenn schon der Schuldner im Falle von Unfähigkeit durch seinen Wali vertreten wird, so trifft dies erst recht auf die Zeugen zu. Der Mangel an kompetenten männlichen Zeugen ermöglicht es jedoch auf Frauen umzuschwenken. Dies geht u.a. aus dem Zweck der Zeugenschaft hervor, nämlich Gerechtigkeit zu üben.