Testament und Erbschaft

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Der Koran gibt bezüglich Erbschaft und Testament konkrete Anweisungen. Diese wollen wir im Folgenden näher betrachten:

 

 

Männern und Frauen steht ein fester Anteil des Vermögens verstorbener Angehöriger zu

Sure 4 Vers 7: „Den Männern steht ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu, und ebenfalls den Frauen steht ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu. Sei es wenig oder viel. (Das gilt) als vorgeschriebener Anteil.“

 

Nichterbberechtigte Verwandte, Bedürftige und Waisen sollen bei der Vollstreckung des Testamentes ebenfalls berücksichtigt werden

Sure 4 Vers 8: „Und wenn bei der Teilung (der Erbschaft) Anverwandte, Waisen und Arme zugegen sind, dann laßt ihnen (ebenfalls) etwas davon zukommen und sprecht ihnen freundlich zu! „

 

Ein Testament, welches losgelöst von koranischen Vorgaben die Erbschaft verteilt soll von zwei Zeugen beglaubigt werden

Sure 5 Vers 106: „Ihr Gläubigen! Das Zeugnis (über eine letztwillige Verfügung soll) unter euch (folgendermaßen gehandhabt werden): Wenn es bei einem von euch aufs Sterben geht und er eine letzte Willenserklärung abgibt, (sollen) zwei rechtliche Leute (zawaa `adlin) von euch (das Vermächtnis entgegennehmen), oder zwei andere, die nicht von euch sind, wenn ihr (nämlich) im Land (draußen) unterwegs seid und das Unglück des Todes euch trifft (ohne daß eigene Leute zugegen sind). Ihr sollt sie nach dem Gebet (salaat) festhalten, und sie sollen dann, wenn ihr (über ihre Glaubwürdigkeit) Zweifel hegt, bei Allah schwören: „Wir sagen unbedingt die Wahrheit, auch wenn es ein Verwandter sein sollte (gegen den wir auszusagen haben), und wir unterschlagen das Zeugnis, das wir vor Allah abzulegen haben, nicht. Sonst würden wir zu den Sündern gehören.“

 

Ein solches Testament steht über den koranischen Vorgaben und wird zuerst vollstreckt. Sollte kein solches Testament vorliegen oder noch Vermögen übrig sein, wird es wie in den folgenden Versen dargestellt verteilt

Sure 4 Vers 11-12: „Allah verordnet euch hinsichtlich eurer Kinder: Auf eines männlichen Geschlechts kommt (bei der Erbteilung) gleichviel wie auf zwei weiblichen Geschlechts. Wenn es (ausschließlich) Frauen sind, (und zwar) mehr als zwei, stehen ihnen zwei Drittel der Hinterlassenschaft zu; wenn es (nur) eine ist, die Hälfte. Und den beiden Eltern steht jedem ein Sechstel der Hinterlassenschaft zu, wenn der Erblasser Kinder hat. Wenn er jedoch keine Kinder hat und seine beiden Eltern ihn beerben, steht seiner Mutter ein Drittel zu. Und wenn er (in diesem Fall auch noch) Brüder hat, steht seiner Mutter ein Sechstel zu. (Das alles) nach (Berücksichtigung) einer (etwa) vom Erblasser getroffenen testamentarischen Verfügung oder einer (von ihm hinterlassenen) Schuld. – Ihr wißt nicht, wer von euren Vätern und Söhnen euch im Hinblick auf (den) Nutzen (den ihr von ihm habt) am nächsten steht. (Das gilt) als Verpflichtung von seiten Allahs. Allah weiß Bescheid und ist weise. Und von der Hinterlassenschaft eurer Gattinnen steht euch die Hälfte zu, falls sie keine Kinder haben. Falls sie jedoch Kinder haben, steht euch ein Viertel davon zu. (Auch dies) nach (Berücksichtigung) einer (etwa) von ihnen getroffenen testamentarischen Verfügung oder einer (von ihnen hinterlassenen) Schuld. Und euren Gattinnen steht ein Viertel zu von dem, was ihr (Männer) hinterlaßt, falls ihr keine Kinder habt. Falls ihr jedoch Kinder habt, ein Achtel. (Auch dies) nach (Berücksichtigung) einer (etwa) von euch getroffenen testamentarischen Verfügung oder einer (von euch hinterlassenen) Schuld. Und wenn ein Mann oder eine Frau von seitlicher Verwandtschaft (kalaala) beerbt wird und er (bzw. sie) einen Halbbruder oder eine Halbschwester hat, steht jedem von den beiden ein Sechstel zu. Wenn es mehr (als zwei) sind, teilen sie sich in ein Drittel (und zwar) nach (Berücksichtigung) einer (etwa) getroffenen testamentarischen Verfügung oder einer (hinterlassenen) Schuld. Dabei soll niemand schikaniert werden. (Das gilt) als Verordnung von seiten Allahs. Allah weiß Bescheid und ist mild

Sure 4 Vers 176: „Man fragt dich um Auskunft. Sag: Allah gibt euch (hiermit) über die seitliche Verwandtschaft (kalaala) (und deren Anteil am Erbe) Auskunft. Wenn ein Mann umkommt, ohne Kinder zu haben, und er hat eine Schwester (von Vater- und Mutterseite her), dann steht ihr die Hälfte zu von dem, was er hinterläßt. Und er beerbt (umgekehrt) sie, falls sie keine Kinder hat. Und wenn es zwei (Schwestern) sind (die einen kinderlos verstorbenen Bruder zu beerben haben), stehen ihnen zwei Drittel der Hinterlassenschaft zu. Und wenn es (verschiedene) Geschwister sind, Männer und Frauen, kommt auf eines männlichen Geschlechts gleichviel wie auf zwei weiblichen Geschlechts. Allah gibt euch Klarheit (um zu verhindern), daß ihr irregeht. Er weiß über alles Bescheid.“

 

Aufschlüsselung der Verteilung und Beispiele

Kinder:

  • ein Sohn erhällt so viel, wie zwei Töchter erhalten würden (2/3)
  • wenn keine Söhne vorhanden, aber zwei oder mehr Töchter, so erhalten diese zusammen 2/3
  • bei nur einer Tochter erhält diese 1/2

Eltern:

  • hat der Erblasser Kinder, so erhalten beide Elternteile je 1/6 zu
  • hat der Erblasser keine Kinder, so erhält der Vater 1/6 und die Mutter 1/3
  • hat der Erblasser keine Kinder, aber Brüder, so erhält der Vater 1/6 und die Mutter 1/6

Ehemann:

  • hat die Erblasserin keine Kinder, so erhält der Ehemann 1/2
  • hat die Erblassering Kinder, so erhält der Ehemann 1/4

Ehefrau:

  • hat der Erblasser keine Kinder, so erhält die Ehefrau 1/4
  • hat der Erblasser Kinder, so erhält die Ehefrau 1/8

Geschwister:

  • zwei Geschwister erhalten je 1/6
  • mehr als zwei Geschwister erhalten diese zusammen 1/3
  • hat der Erblasser keine Kinder, aber einen Bruder oder eine Schwester erhält diese(r) 1/2
  • hat der Erblasser keine Kinder, aber zwei Schwestern, so erhalten diese zusammen 2/3
  • hat der Erblasser mehr als zwei Geschwister verschiedenen Geschlechts, so erhält ein Mann soviel wie zwei Frauen (2/3)

 

Wie ersichtlich, kann es sich bei den obigen Angaben nicht um absolute Angaben handeln, da man in den wenigsten Fällen das komplette Erbe tangiert (entweder mehr oder weniger), sondern um relative Angaben, deren Verhältnisse zueinander absolut sind, jedoch nicht zum Erbe.

 

1. Beispiel: Ein Mann hinterläßt die Ehefrau, einen Sohn und seine Eltern

  • Ehefrau: 1/8
  • Sohn: 2/3
  • Vater: 1/6
  • Mutter: 1/6

 

Daraus ergibt sich folgende Formel:   1/8 + 2/3 + 1/6 + 1/6 = X (das gesamte Erbe)

Daraus ergibt sich umgerechnet folgende Formel: 3/24 + 16/24 + 4/24 + 4/24 = X ; –>  27/24 = X –> 9/8 = X

Wir sehen also, daß die zu verteilenden Anteile absolut betrachtet mehr als das gesamte Erbe erfordern würden. Daher setzen wir die Anteile in Relation zum Erbe:

3/24 x 8/9 + 16/24 x 8/9 + 4/24 x 8/9 + 4/24 x 8/9 = 9/8 x 8/9

8/9 x (3/24 + 16/24 + 4/24 + 4/24) = 1 oder 8/9 x (1/8 + 2/3 + 1/6 + 1/6) = 1

 

Daraus ergeben sich die folgenden absoluten Anteile:

  • Ehefrau: 1/9
  • Sohn:  16/27
  • Vater:  4/27
  • Mutter: 4/27

 

Bei einem Erbe von 50000 € würden dann die erbberechtigten Personen folgende Summen erhalten:

  • Ehefrau: 5555,55 €
  • Sohn: 29629,62 €
  • Vater: 7407,40 €
  • Mutter: 7407,40 €

 

Diese Zahlen sind logischerweise abgerundet, da man durch Aufrunden den Betrag von 50000 € überschreiten würde. So wird er um wenige Cent unterschritten. Entsprechend Sure 4 Vers 8 können diese dann ebenfalls an Bedürftige weitergegeben werden.

 

2. Beispiel: Eine Frau hinterläßt drei Töchter eine Schwester und einen Bruder.

 

Relative Anteile:

  • Drei Töchter: 2/3
  • Bruder: 1/6
  • Schwester: 1/6

 

Formel:

2/3 + 1/6 + 1/6 =  3/3

–> 3/3 x (2/3 + 1/6 + 1/6) = 1

 

Absolute Anteile:

  • Drei Töchter: 2/3 –> jede Tochter erhält also 2/9
  • Bruder 1/6
  • Schwester: 1/6

 

Bei einem Erbe von 50000 € ergeben sich die folgenden Summen:

  • Drei Töchter: 33333,33 € –> jede Tochter erhält also 11111,11 €
  • Bruder: 8333,33 €
  • Schwester: 8333,33 €

 

In obigem Falle hätte man sich die Rechnung spraren können, da die Anteile glatt aufgehen.

 

3. Beispiel: Ein Mann hinterläßt drei Schwestern

 

Relative Anteile:

  • Drei Schwestern teilen sich 1/3

 

Formel: 1/3 = 1/3

–> 3/1 x 1/3 = 1

 

Absolute Anteile:

  • Drei Schwestren erhalten das ganze Erbe, wodurch jede 1/3 erhält.

Bei 50000 € erhält jede Schwester somit 16666,66 €

 

 

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