Über die Praktik des Fastens wird im Koran vergleichsweise wenig ausgesagt und nur wenige Verse geben die Regeln des Fastens wieder:
Sure 2 Verse 183-187:
„Ihr Gläubigen! Euch ist vorgeschrieben, zu fasten, so wie es auch denjenigen, die vor euch lebten, vorgeschrieben worden ist. Vielleicht werdet ihr gottesfürchtig sein. (Das Fasten ist) eine bestimmte Anzahl von Tagen (einzuhalten). Und wenn einer von euch krank ist oder sich auf einer Reise befindet (und deshalb nicht fasten kann, ist ihm) eine (entsprechende) Anzahl anderer Tage (zur Nachholung des Fastens auferlegt). Und diejenigen, die es (an sich) leisten können, sind (wenn sie es trotzdem versäumen) zu einer Ersatzleistung (fidya) verpflichtet, (nämlich) zur Speisung eines Armen. Und wenn einer freiwillig ein gutes Werk leistet, ist das besser für ihn. Und es ist besser für euch, ihr fastet, wenn (anders) ihr (richtig zu urteilen) wißt. (Fastenzeit ist) der Monat Ramadan, in dem der Koran (erstmals) als Rechtleitung für die Menschen herabgesandt worden ist, und (die einzelnen Koranverse) als klare Beweise (baiyinaat) der Rechleitung und der Unterscheidung (? al-furqaan). Und wer von euch während des Monats anwesend ist, soll in ihm fasten. Und wenn einer krank ist oder sich auf einer Reise befindet (und deshalb nicht fasten kann, ist ihm) eine (entsprechende) Anzahl anderer Tage (zur Nachholung des Versäumten auferlegt). Allah will es euch leicht machen, nicht schwer. Macht darum (durch nachträgliches Fasten) die Zahl (der vorgeschriebenen Fastentage) voll und preist Allah dafür, daß er euch rechtgeleitet hat! Vielleicht werdet ihr dankbar sein. Und wenn dich Meine Diener nach Mir fragen: ‚ICH bin gewiss nahe, erhöre das Bittgebet des Bittenden, wenn er an Mich Bittgebete richtet; so sollen Sie Mir folgen und den Iman an Mich verinnerlichen, damit sie das Wahre treffen.‘ Es ist euch erlaubt, zur Fastenzeit bei Nacht mit euren Frauen Umgang zu pflegen. Sie sind für euch, und ihr für sie (wie) eine Bekleidung. Allah weiß (wohl), daß ihr (solange der Umgang mit Frauen während der Fastenzeit auch bei Nacht als verboten galt) euch (immer wieder) selber betrogen habt. Und nun hat er sich euch (gnädig) wieder zugewandt und euch verziehen. Von jetzt ab berührt sie (unbedenklich) und geht dem nach, was Allah euch (als Zugeständnis für die Nächte der Fastenzeit) bestimmt hat, und eßt und trinkt, bis ihr in der Morgendämmerung einen weißen von einem schwarzen Faden unterscheiden könnt! Hierauf haltet das Fasten durch bis zur Nacht! Und berührt sie nicht, während ihr (zur Andacht) an den Kultstätten verweilt! Das sind die Gebote Allahs. Verstoßt nicht dagegen! So macht Allah den Menschen seine Verse klar. Vielleicht würden sie gottesfürchtig sein.“ (Paret)
Pflicht
Wie aus den Versen ersichtlich, ist das Fasten eine vorgeschriebene gottesdienstliche Handlung, die im Monat Ramadan durchgeführt werden soll. Ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die krank oder auf einer Reise sind; diese dürfen die fehlenden Fastentage zu einem anderen Zeitpunkt nachholen. Wer hingegen das Fasten vergisst oder nicht umsetzt, obwohl er dazu in der Lage wäre, der soll als Ersatzleistung einen Armen speisen. Es ist jedoch zu beachten, dass man es sich nicht zu leicht machen sollte, jedoch auch nicht zu schwer: eine Krankheit fängt nicht erst da an, wo man ein organisches Leiden vorzuweisen hat. Jegliche Form der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist als Krankheit zu verstehen ( http://de.wikipedia.org/wiki/Krankheit#Krankheit_und_Gesundheit ), also auch Menstruationsbeschwerden, psych. Beeinträchtigungen, etc., denn Allah will es uns nicht schwer machen.
Eine Ausnahme bilden zusätzlich Schwangere bzw. Wöchnerinnen. Sie sind, wie Maria aufgefordert Nahrung zu sich zu nehmen. Als Ersatzleistung ist auch ein Schweigegelübde möglich:
Sure 19 Vers 22-26 „Da war sie nun schwanger mit ihm. Und sie zog sich mit ihm an einen fernen Ort zurück. Und die Wehen veranlaßten sie, zum Stamm der Palme zu gehen. Sie sagte: „Wäre ich doch vorher gestorben und ganz in Vergessenheit geraten (wa-kuntu nasyan mansieyan)!“ Da rief er ihr von unten her zu: „Sei nicht traurig! Dein Herr hat unter dir ein Rinnsal (sarie) (voll Wasser) gemacht. Und schüttle den Stamm der Palme (indem du ihn) an dich (ziehst)! Dann läßt sie saftige, frische Datteln auf dich herunterfallen. Und iß und trink und sei frohen Mutes! Und wenn du (irgend) einen von den Menschen (baschar) siehst, dann sag: Ich habe dem Barmherzigen ein Fasten gelobt. Darum werde ich heute mit keinem menschlichen Wesen sprechen.““
Zeitraum
Das Fasten im Monat Ramadan beginnt mit der ersten Mondsichel bzw. dem Neumond (Neulicht – hilal – beide Sichtweisen sind möglich, dass Hilal laut dem Wehr sowohl Neumond als auch Halbmond bedeutet; in der Wortwurzel geht es um das Erscheinen von etwas Neuem, weswegen man sowohl den Neumond als auch erst die Mondsichel als Anfang betrachten kann1 – von der Logik der Umsetzung wäre jedoch „Neulicht“ die korrektere Sichtweise) und endet mit dem Ende der letzten Mondsichel (Neumond):
Sure 2 Vers 189: „Man fragt dich nach den Neumonden[ahillat]. Sag: Sie sind (von Allah gesetzt als) feste Zeiten für die Menschen, und für die Pilgerfahrt. Und die Frömmigkeit besteht nicht darin, daß ihr von hinten in die Häuser geht. Sie besteht vielmehr darin, daß man gottesfürchtig ist. Geht also zur Tür in die Häuser, und fürchtet Allah! Vielleicht wird es euch (dann) wohl ergehen.“
Sure 36 Vers 39: „Und für den Mond haben wir Stationen bestimmt (die er durchläuft), bis er schließlich (schmal und gekrümmt) wird wie ein alter Dattelrispenstiel (`urdschuun).„
Es ist wichtig hervorzuheben, dass man wissen muss, wann der Monat beginnt und sich nicht auf Berechnungen verlassen sollte, da diese auch falsch sein können. Dies bedeutet, dass man an dem Tag nach Sichtung der Sichel anfängt zu fasten.
Das Fasten beginnt früh morgens, wenn man „in der Morgendämmerung einen weißen von einem schwarzen Faden“ unterscheiden kann und endet mit Anbeginn der Dämmerung, denn diese ist der Beginn der Nacht, wie aus Sure 17 Vers 78 zu entnehmen ist:
„Verrichte das Gebet (salaat), wenn die Sonne sich (gegen den Horizont) neigt, bis die Nacht dunkelt! Und die Rezitation des frühen Morgens (wa-qur’aana l-fadschri)! Bei ihr (sind die Engel) zugegen (? inna qur’aana l-fadschri kaana maschhuudan).“ (Paret)
Die Nach fängt an zu dunkeln, sobald die Sonne untergeht.
Verbotenes
Neben Essen und Trinken ist auch der sexuelle Verkehr (welcher in den Versen sinnbildlich umschrieben wird) mit dem Partner nicht gestattet, nach Beginn der Nacht darf man hingegen bis zum nächsten Morgen wieder Essen, Trinken und sexuellen Verkehr haben.
Sühnefasten
Außer dem Fasten im Ramadan gibt es keinerlei Verpflichtungen zu fasten, jedoch wird es in einigen Fällen als Sühne verlangt:
Sure 2 Vers 196:
„Führt die Wallfahrt (hadsch) und die Besuchsfahrt (`umra) (mit allen ihren Zeremonien) im Dienste Allahs durch! Und wenn ihr (durch feindlichen Widerstand an der Ausführung der Wallfahrtszeremonien) behindert seid, dann (bringt als Sühne für die Unterlassung) an Opfertieren (dar), was (für euch) erschwinglich ist! Und schert euch nicht den Kopf, bis die Opfertiere ihre Schlachtstätte (mahill) (im heiligen Gebiet von Mekka) erreicht haben! – Und wenn einer von euch krank ist, oder wenn es ihn (mit Jucken und Ungeziefer) am Kopf plagt (und er sich deshalb vorzeitig das Haar scheren läßt), hat er mit Fasten oder einem Almosen oder der Opferung eines Schlachttieres (nusuk) Ersatz zu leisten. Wenn ihr aber in Sicherheit seid (und die Wallfahrtszeremonien ausführen könnt, ohne mit feindlichem Widerstand rechnen zu müssen), und wenn (dann) einer die Gelegenheit benützt, außer der Wallfahrt (hadsch) eine Besuchsfahrt (`umra) zu machen (was eine Unterbrechung des Weihezustands zur Folge hat), so (hat er als Sühne für die Unterbrechung des Weihezustands) an Opfertieren (darzubringen), was (für ihn) erschwinglich ist. Und wenn einer keine Möglichkeit findet (Opfertiere darzubringen), hat er (dafür) drei Tage während der Wallfahrt und sieben nach eurer Rückkehr (von Mekka nach Medina) zu fasten. Das macht zusammen zehn Tage. Dies (gilt nur) für diejenigen, deren Angehörige nicht an der heiligen Kultstätte wohnhaft sind. Und fürchtet Allah! Ihr müßt wissen, daß Allah schwere Strafen verhängt. „ (Paret)
Sure 4 Vers 92:
„Kein Gläubiger darf einen (anderen) Gläubigen töten, es sei denn (er tötet ihn) aus Versehen. In diesem Fall ist (als Sühne) ein gläubiger Sklave in Freiheit zu setzen und (außerdem) Wergeld (zu bezahlen), das seinen Angehörigen auszuhändigen ist – es sei denn, sie zeigen sich mildtätig. Und wenn er zu Leuten gehört, die euch feind sind, während er (seinerseits) gläubig ist, ist (als Sühne) ein gläubiger Sklave in Freiheit zu setzen (ohne daß auch noch Wergeld bezahlt wird). Und wenn er Leuten zugehört, mit denen ihr in einem Vertragsverhältnis steht (ohne daß sie ihrerseits den Islam angenommen haben), ist Wergeld (zu bezahlen), das seinen Angehörigen auszuhändigen ist, und (außerdem) ein gläubiger Sklave in Freiheit zu setzen. Und wenn einer keine Möglichkeit findet (einen Sklaven in Freiheit zu setzen), hat er (dafür) zwei aufeinanderfolgende Monate zu fasten. (Das ist) ein Gnadenakt von seiten Allahs. Allah weiß Bescheid und ist weise. „ (Paret)
Sure 5 Vers 89:
„Allah belangt euch (beim Gericht) nicht wegen des (leeren) Geredes in euren Eiden. Er belangt euch vielmehr, wenn ihr eine (regelrechte) eidliche Bindung eingeht (und diese dann nicht haltet). Die Sühne dafür besteht darin, daß man zehn Arme beköstigt, so wie ihr gewöhnlich eure (eigenen) Angehörigen beköstigt, oder sie kleidet oder einen Sklaven in Freiheit setzt. Und wenn einer keine Möglichkeit (zu derartigen Sühneleistungen) findet, hat er (dafür) drei Tage zu fasten. Das ist die Sühne für eure Eide, wenn ihr schwört (und hierauf eidbrüchig werdet). Gebt acht auf eure Eide! So macht Allah euch seine Zeichen klar. Vielleicht würdet ihr dankbar sein.“ (Paret)
Sure 5 Vers 95:
„Ihr Gläubigen! Tötet kein Wild, während ihr euch (bei der Wallfahrt) im Weihezustand befindet! Wenn einer von euch vorsätzlich welches tötet, ist eine Buße (dschazaa‘) an Vieh (für ihn) fällig, gleich(wertig) dem, was er (an Wild) getötet hat, worüber zwei rechtliche Leute (zawaa `adlin) von euch entscheiden sollen. (Diese Buße hat er zu entrichten) als Opfertiere, die der Ka`ba zuzuführen sind (um dort geschlachtet zu werden). Oder (als Ersatzleistung ist für ihn) eine Sühne (fällig, und zwar) die Speisung von Armen oder was dem an Fasten entspricht. (Dies wird ihm auferlegt) damit er die bösen Folgen seiner Hadlungsweise (wabaala amrihie) (richtig) zu fühlen bekommt. Was (in dieser Hinsicht) bereits geschehen ist, rechnet Allah nicht an. Aber wenn einer es (künftig) wieder tut, wird Allah es an ihm rächen. Allah ist mächtig. Er läßt (die Sünder) seine Rache fühlen.“ (Paret)
Sure 58 Verse 3-4:
„Wenn aber Männer, die sich von ihren Frauen scheiden mit der Formel, sie seien ihnen verwehrt wie der Rücken ihrer Mutter (wa-llaziena yuzaahiruuna min nisaa’ihim)1, und dann (sie) zurücknehmen möchten, wie sie gesagt haben, ist (als Sühne) ein Sklave in Freiheit zu setzen, (und zwar) ehe Mann und Frau den ehelichen Verkehr (wieder) aufnehmen. Das ist eine Ermahnung an euch. Allah ist wohl darüber unterrichtet, was ihr tut. Und wenn einer keine Möglichkeit findet (einen Sklaven in Freiheit zu setzen), hat er (dafür) zwei aufeinanderfolgende Monate zu fasten. (Auch dies) ehe Mann und Frau den ehelichen Verkehr (wieder) aufnehmen. Wenn einer (auch) dazu nicht in der Lage ist, hat er sechzig Arme zu beköstigen. Dies (ist euch verordnet), damit ihr an Allah und seinen Gesandten glaubt. Das sind die Gebote Allahs. Die Ungläubigen aber haben (dereinst) eine schmerzhafte Strafe zu erwarten.“ (Paret)
1 Der absolute Neumond (den man nicht sehen kann) dauert ca. 35 Stunden, so daß es möglich ist, dass das Fasten – je nach Sichtweise um einen Tag oder zwei Tage verschoben ist. Dies liegt daran, daß man zwischen der möglichen Sichtung und der „unmöglichen“ Sichtung unterscheidet. So ist zum Ende des Ramadan 2009 die Sachlage so, dass der Neumond (welcher unabhängig vom Standpunkt festgehalten wird) am 18.9. vorhanden ist, die Sichtung der Sichel (welche Standortabhängig ist) jedoch weltweit eben dadurch unterschiedliche Zeiten erfährt. Würde man einheitlich verfahren, so würde man den 19.9. als Anfang nehmen, da da die Sichel bereits auf der südlichen Erdhalbkugel zu sehen ist. Da sich die Muslime jedoch an unterschiedlichen Varianten der Sichtung beteiligen, kommt es Jahr für Jahr zu unterschiedlichen Ergebnissen. Siehe auch http://www.mondsichtung.de/wann-ist-idu-l-fitr-ramazan-bayrami-1430-n-h/
Zum Vergleich der Anfang des Ramadan 2009: http://www.mondsichtung.de/wann-beginnt-der-ramadan-1430-nh/ http://www.mondsichtung.de/ramadan-mond-1430/
Diese Gegebenheiten unterstreichen die Tatsache, daß der Mondkalender kein exakter Kalender sein kann, sondern sich nur für rituelle Zewcke eignet.
2 Dies kam gelegentlich im Laufe eines Familienstreites vor. „Du bist für mich wie der Rücken meiner Mutter“ war gleichbedeutend mit „Geschlechtliche Beziehungen mit dir wären so wie geschlechtliche Beziehungen mit meiner Mutter“, also tabu. Nach der Vorstellung der alten Araber war eine Scheidung durchaus rückgängig zu machen, Sihar jedoch nicht, da damit ein Tabu berührt wurde. Bis heute erklären unvernünftige Männer gelegentlich in einem Familienstreit ihre Frau zu ihrer Mutter, Schwester oder Tochter. (Mauduudi)