Die Ehe

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Der Ehe kommt im Islam eine große Bedeutung zu, ist sie doch die kleinste soziale Einheit, die Menschen bilden können. Funktoniert die Familie, so funktioniert auch die Gesellschaft. Im Folgenden werden daher die ehelichen Prinzipien anhand des Korans dargelegt.

Vor der Ehe

 

Nichteheliche Beziehungen

Sure 17 Vers 32:

„Und nähert euch nicht der Zina! Gewiß, sie ist eine schändliche Tat und erbärmlich ist dieser Weg.“

Zina umfaßt ganz konkret das Eindringen des Penis in die Vagina – und zwar außerhalb einer ehelichen Verbindung. Da man sich diesem Tun auch nicht nähern soll, schließt dies alle Handlungen mit ein, die ein solches Verhalten begünstigen, wie z. B. Petting oder ähnliches.

 

Ermutigung zur Eheschließung

Sure 24 Vers 32:

„Und verheiratet die Unverheirateten unter euch und die gottgefällig Guttuenden von euren Dienern und euren Dienerinnen! Sollten sie arm sein, wird ALLAH sie von Seiner Gunst reich machen. Und ALLAH ist allumfassend, allwissend.“

Da die Ehe davon abhält Zina zu begehen, sollte man möglichst früh heiraten.

 

Die erlaubten Ehepartner

Sure 5 Vers 5:

„An diesem Tag wurden euch die Tay-yibat für halal erklärt. Auch die Speisen derjenigen, denen die Schrift zuteil wurde, gilt für euch als halal; ebenfalls gelten eure Speisen für sie als halal. Und (zur Heirat gelten für euch als halal) die Tugendhaften von den Mumin-Frauen und die tugendhaften Frauen von denjenigen, denen die Schrift vor euch zuteil wurde, wenn ihr ihnen ihre Morgengabe gegeben habt als tugendhafte Ehemänner, nicht als Unzucht-Treibende und nicht als solche, die sich Geliebte nehmen. Und wer Kufr gegenüber dem Iman betreibt, dessen Handeln ist zweifellos nichtig, und er gehört im Jenseits zu den Verlierern.“

 

Zur Ehe nicht erlaubt

Sure 2 Vers 221:

„Und heiratet die Muschrik-Frauen nicht, bis sie den Iman annehmen. Und eine Mumin-Dienerin ist gewiss besser als eine Muschrika, selbst dann, sollte diese euch gefallen. Und verheiratet nicht an Muschrik-Männer, bis sie den Iman angenommen haben. Und gewiss ein Mumin-Diener ist besser als ein Muschrik, selbst dann, sollte dieser euch gefallen. Diese laden zum Feuer ein, und ALLAH lädt ein zur Dschanna und zur Vergebung mit Erleichterung von ihm. Und ER verdeutlicht Seine Ayat den Menschen, damit sie sich besinnen.“

Ein Mushrik ist ein Polytheist im weitesten Sinne, das heißt ein Mushrik ist auch der, der Geld, ein Pop-Idol oder sonstiges vergöttert.

Sure 60 Vers 10:

„Ihr, die den Iman verinnerlicht habt! Wenn zu euch die Mumin-Frauen hidschra-unternehmend kommen, dann prüft sie. ALLAH weiss besser Bescheid über ihren Iman. Und wenn ihr sie als Mumin erkennt, so schickt sie nicht zu den Kafir zurück! Weder sie (die Mumin-Frauen) sind halal für sie (die Kafir), noch sie sind halal für sie. Und gebt ihnen (den Kafir), was sie (als Brautgabe) ausgaben. Und es trifft euch keine Verfehlung, wenn ihr sie heiratet, wenn ihr ihnen ihre Brautgabe gebt. Und haltet nicht die Kafir-Ehepartner! Und verlangt, was ihr ausgabt, und sie sollen verlangen, was sie ausgaben. Dies ist ALLAHs Entscheidung. ER richtet unter euch. Und ALLAH ist allwissend, allweise.“

An dieser Stelle ist interessant, daß nicht von muslimischen Frauen die Rede ist, sondern von Mumin-Frauen. Mumin bedeutet vereinfacht gesagt „Gläubige-Frauen“. Dies steht im Gegensatz zu den Kafirun1, den Nichtgläubigen, bzw. denen, die Gott ablehnen und die Anhänger der Religion des Islam bekämpfen. Letztere sind nicht zur Ehe erlaubt (Halal bedeutet erlaubt). Man muß an dieser Stelle beachten, daß das Verbot der Ehe mit den Kafirun in konkretem Zusammenhang mit der Auswanderung steht. Das bedeutet, wenn eine Mumin-Frau mit einem nichtislamischen Mann lebt, wäre an dieser Ehe nichts auszusetzen, solange er kein Götzendiener im obigen Sinne ist(Muschrik) und auch den Islam nicht bekämpft (Kafirun).

Aus diesen Versen heraus ist also ersichtlich, daß Frauen nur gläubige Muslime und Männer, die keine Götzendiener sind heiraten dürfen; und Männer nur gläubige Musliminnen und Frauen, die den Schriftbesitzern (Juden und Christen) angehören heiraten dürfen. Es ist jedoch ratsam sich zu überlegen, inwieweit sich diese unterschiedlichen Religionen in einer Ehe sinnvoll vereinen lassen. Es ist in jedem Falle besser, eine Person zu heiraten, die denselben Glauben hat. Dies legt auch schon 2/221 nahe. Des weiteren ist zu erwähnen, daß man nie wirklich sicher sein kann, ob der andere wirklich glaubt oder nicht, d.h. es ist die Sache der Partner zu entscheiden, wen sie heiraten wollen und inwieweit der andere die obigen Kriterien erfüllt. Außenstehende können Ratschläge erteilen, mehr aber auch nicht. Sie können nur das beurteilen, was sie sehen, also ob sich jemand zum Islam, zum Judentum oder sonst etwas bekennt. Ob er ein aufrichtiger Gläubiger ist müssen die angehenden Ehepartner für sich selbst beurteilen.

Sure 4 Vers 22-24:

„Und heiratet nicht diejenigen Frauen, die eure Väter geheiratet haben, es sei denn, was bereits geschehen ist. Dies ist gewiss eine Abscheulichkeit und eine Ekligkeit, und erbärmlich ist dieser Weg. Euch wurden für haram (zum Heiraten) erklärt: Eure Mütter, eure Töchter, eure Schwestern, eure Tanten väterlicherseits, eure Tanten mütterlicherseits, die Töchter des Bruders, die Töchter der Schwester, eure Ammen, die euch gestillt haben, eure Milchschwestern, die Mütter eurer Ehefrauen, eure Stieftöchter, die in eurem Haushalt leben, die zu den Ehefrauen gehören, mit denen ihr bereits intim wart, und wenn ihr mit ihnen noch nicht intim wart, dann ist es für euch keine Verfehlung, (diese Stieftöchter zu heiraten), und die Ehefrauen eurer leiblichen Söhne, und dass ihr zwei Schwestern gleichzeitig heiratet, es sei denn, was bereits geschehen ist. Gewiß, ALLAH bleibt immer allvergebend, allgnädig. (Haram für die Heirat sind ebenso) die bereits verheirateten Frauen, es sei denn, sie gehören euch. Dies ist das euch von ALLAH Gebotene. Und euch wurden alle anderen (Frauengruppen) für halal (zum Heiraten) erklärt, damit ihr mit eurem Vermögen (das Heiraten) anstrebt als Ehemänner und nicht als Unzucht-Treibende. Und wen ihr von ihnen heiratet, so gebt ihnen ihre Morgengabe – eine Pflichtgabe. Und es ist für euch keine Verfehlung wegen dem, worüber ihr euch einigt außerhalb der Pflichtgabe. Gewiß, ALLAH bleibt immer allwissend, allweise.“

Sure 24 Vers 3:

Der Zina-Treibende heiratet nur eine Zina-Treibende oder Muschrika. Und die Zina-Treibende heiratet nur einen Zina-Treibenden oder einen Muschrik. Und dies wurde für die Mumin für haram erklärt.“

Sollte man sich vor der Ehe der Unzucht(Zina) hingeben, so darf man – so man diese Tat nicht aufrichtig bereut – nur eine Person heiraten, die ebenfalls Unzucht begangen hat, oder aber einen Götzendiener(Muschrik) bzw. eine Götzendienerin. Auch hier sehen wir wieder die Unterscheidung zwischen liegt in dem Begriff Mumin und nicht in dem Begriff Muslim, da man durchaus Muslim sein kann, jedoch kein Mumin. Die Mumin dürfen keine Personen heiraten, die Unzucht begehen oder Götzendiener sind. Es ist anzumerken, daß Götzendiener nicht identisch mit den Leuten des Buches sind oder mit den Kafirun an sich. Eine nähere Begriffsbestimmung von Mumin und Muschrik wird inschallah noch folgen.

 

Heiratsalter

Sure 4 Vers 6:

„Und prüft die Waisen (ob sie reif genug sind)! Wenn sie schließlich das Heiratsalter erreicht haben und ihr an ihnen feststellt, daß sie, (in Geldsachen) verständig sind, dann händigt ihnen ihr Vermögen aus! Und zehrt es nicht verschwenderisch und voreilig auf (in der Erwartung), daß sie groß werden (und ihr dann nicht mehr darüber verfügen könnt)! Wer reich ist, soll sich enthalten (etwas von dem ihm anvertrauten Vermögen der Waisen zu verbrauchen). Wer arm ist, soll (nur) in rechtlicher Weise (davon) zehren. Und wenn ihr ihnen ihr Vermögen aushändigt, dann laßt es bezeugen! Allah rechnet (streng) genug ab.“

Das Heiratsalter geht einher mit der geistigen Reife sein Leben selbst zu regeln.

 

Unerlaubter Heiratsantrag

Sure 2 Vers 235:

„Und es ist für euch keine Verfehlung in dem, was ihr von der Verlobung der (verwitweten) Frauen angedeutet oder in eurem Sinne gehabt habt. ALLAH wusste, dass ihr an sie denken werdet; doch gebt ihnen kein Heiratsversprechen, außer dass ihr gebilligtes Wort sagt! Und entschließt euch nicht zum Heiratsvertrag, bis die Vorgeschriebene (Idda-Zeit) ihr Ende hat. Und wisst, dass ALLAH gewiss das kennt, was in eurem Innern ist, so seid achtsam Ihm gegenüber! Und wisst, dass ALLAH gewiss allvergebend, allnachsichtig ist.“

Mit der vorgeschriebenen Zeit ist der Zeitraum gemeint, der nach dem Tod des Ehemannes eingehalten werden muß, um auszuschließen, daß die Frau schwanger ist.

 

Die Brautgabe

Sure 4 Vers 4:

„Und gebt den Frauen ihre Morgengabe als Nihla . Und sollten sie für euch auf etwas davon freiwillig verzichten, dann nehmt es als Gutes Unschädliches an.“

Die Morgengabe ist dafür da, die Frau im Falle einer Scheidung seitens des Mannes finanziell abzusichern; sie kann darüber völlig frei verfügen. Die Höhe der Brautgabe ist Verhandlungssache und sollte sich somit an der Gegenwärtigen Situation orientieren.

 

Das Eheleben

 

Die Beziehung zum Ehepartner

Sure 30 Vers 21:

„Ebenso zu Seinen Ayat zählt, dass ER für euch von eurem Wesen Partnerwesen erschuf, damit ihr bei ihnen Geborgenheit findet. Und ER setzte zwischen euch Liebe und Barmherzigkeit. Gewiß, darin sind doch Ayat für Leute, die nachdenken.“

Sure 9 Vers 71:

„Die Mumin-Männer und die Mumin-Frauen sind einander Wali (Schutzfreunde). Sie rufen zum Gebilligten auf, raten vom Mißbilligten ab, verrichten ordnungsgemäß das rituelle Gebet, entrichten die Zakat und gehorchen ALLAH und Seinem Gesandten. Diesen wird ALLAH Gnade erweisen. Gewiß, ALLAH ist allwürdig, allweise.“

Sure 4 Vers 34:

„Die Ehemänner tragen Verantwortung den Ehefrauen gegenüber wegen dem, womit ALLAH die einen vor den anderen ausgezeichnet hat, und wegen dem, was sie von ihrem Vermögen ausgegeben haben. Die gottgefällig guttuenden Frauen sind (ALLAH gegenüber) ergeben und bewahren das vom Verborgenen (zwischen ihnen und ihren Ehemännern), was ALLAH zu bewahren auferlegt hat. Und diejenigen Ehefrauen, deren böswillige trotzige Auflehnung ihr fürchtet, diese sollt ihr (zunächst) ermahnen, dann in den Ehebetten meiden und (erst danach) einen (leichten) Klaps geben ! Und sollten sie wieder auf euch hören, dann unternehmt nichts mehr gegen sie! Gewiß, ALLAH bleibt immer allhöchst, allgrößt.“2

Sure 3 Vers 195:

„Dann erhörte sie ihr HERR: ‚Gewiß, ICH lasse keine Tat eines Tuenden von euch, ob männlich oder weiblich, verlorengehen, die einen von euch sind wie die anderen. Denjenigen, die Hidschra unternommen haben, von ihren Häusern vertrieben wurden, für das von Mir Gebotene Schaden erlitten haben, gekämpft haben und getötet wurden, diesen werde ICH zweifelsohne ihre gottmißfälligen Taten vergeben, und ICH werde sie doch eintreten lassen in Dschannat, die von Flüssen durchflossen sind, als Belohnung von ALLAH.‘ Und bei ALLAH befindet sich das Schöne an Belohnung“

Diese Verse erinnern daran, daß die Ehe auf Freundschaft, Liebe und Vertrauen basiert. Man unterstützt sich auf dem gemeinsamen Lebensweg und jeder ist gleichwertig. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß jeder seine eigenen Vorzüge hat und man sollte sich entsprechend dieser Vorzüge einbringen.

 

Die Sexualität

Sure 2 Vers 223:

„Eure Ehefrauen sind (wie) ein Einpflanzungsort für euch, so kommt zu eurem Einpflanzungsort, wie ihr wollt, und legt euch etwas vor! Und handelt Taqwa gemäß ALLAH gegenüber und wisst, dass ihr gewiss Ihm begegnen werdet. Und überbringe den Mumin frohe Botschaft!“

Dieser Vers wurde oft dahingehend mißverstanden, daß der Ehemann zur Frau kommen könne, wann er wolle. Dies ist jedoch ein Irrtum, denn der Vers behandelt die Art und Weise des sexuellen Verkehrs. Ihm ist zu entnehmen, daß jegliche Art von vaginalem Verkehr erlaubt ist. Offenbarungsanlaß war laut Überlieferung die Äußerung einiger Juden durch Sex in der Hündchenstellung würden schielende Kinder geboren werden.

 

Die Menstruation

Sure 2 Vers 222:

„Und sie fragen dich nach der Menstruation. Sag: ‚Sie ist eine Beschwerlichkeit, so enthaltet euch (des Geschlechtsverkehrs mit den) Ehefrauen während der Menstruation, und vollzieht mit ihnen keinen Geschlechtsverkehr, bis sie sich rituell reinigen. Und wenn sie sich rituell gereinigt haben, dann verkehrt mit ihnen da, wo ALLAH es euch gebot.‘ Gewiß, ALLAH liebt die stets Reumütigen und die sich rituell Reinigenden. “

Da während der Menstruation ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, ist es durchaus sinnvoll, sich in dieser Zeit des Geschlechtsverkehrs zu enthalten. Du Benutzung von Kondomen scheint an dieser Stelle den Wert einer Diskussion zu haben, die hier jedoch nicht geführt werden soll.3

 

Adoption

Sure 33 Vers 4-5:

„ALLAH setzte keinem Mann zwei Herzen in seinem Innern ein. Und ER machte eure Ehefrauen, denen ihr (die Formel von) Zihar außprecht, nicht zu euren Müttern. Ebenfalls machte ER die nach euch Genannten nicht zu euren Söhnen. Dies ist euer Wort aus euren Mündern. Und ALLAH sagt das Wahre und ER leitet zum wahren Weg recht. Nennt sie nach ihren (leiblichen) Vätern! Dies ist gerechter vor ALLAH. Und solltet ihr für sie keine Väter kennen, so sind sie eure Brüder im Din und eure Maula(Schützlinge). Und euch trifft keine Verfehlung in dem, wo ihr Fehler schon gemacht habt, sondern nur da, wo eure Herzen es beabsichtigten. Und ALLAH ist immer allvergebend, allgnädig.“

 

Die Kinder

Sure 16 Vers 58-59:

„Und wenn jemandem von ihnen die frohe Nachricht über (die Geburt) einer Weiblichen überbracht wurde, blieb sein Gesicht verfinstert, während er voller Groll ist. Er zieht sich vor den Leuten zurück wegen der Schlechtigkeit dessen, was ihm an froher Nachricht überbracht wurde: ‚Soll er sie (das weibliche Neugeborene) trotz Demütigung behalten oder soll er sie in der Erde vergraben?‘ Ja! Erbärmlich ist das, was sie urteilen.“

Sure 2 Vers 233:

„Und die Gebärenden stillen ihre Geborenen zwei volle Jahre für denjenigen, der die Stillzeit vollständig durchführen will. Und demjenigen, dem geboren wurde, obliegt ihr Rizq und ihr Bekleiden nach dem Gebilligten. Einer Seele wird nicht auferlegt, außer was sie vermag. Weder einer Gebärenden darf wegen ihres Geborenen Schaden zugefügt werden, noch demjenigen, dem geboren wurde, wegen seines Geborenen; und dem Erben obliegt Gleiches wie dies. Und sollten beide sich zum Abstillen im gegenseitigen Einvernehmen und nach Beratung entschließen, dann ist es für beide keine Verfehlung. Und wenn ihr eure Kinder (durch andere) stillen lassen wollt, dann ist es keine Verfehlung für euch, wenn ihr das gebt, was ihr vereinbart habt, nach dem Gebilligten. Und handelt Taqwa gemäß ALLAH gegenüber und wisst, dass ALLAH gewiss dessen, was ihr tut, allsehend ist.“

Wie ersichtlich obliegt es dem Mann seine Frau für die Beschwerden des Stillens zu entschädigen – zusätzlich zur normalen Grundversorgung. Der Koran geht von dem Mann als Versorger aus; sollte es sich um einen Fall handeln, bei dem die Verhältnisse anders sind, so muß man sich dem natürlich anpassen.

 

Das Erbrecht

Sure 4 Vers 7-8:

„Den Männern gehört ein Teil dessen, was die Eltern und Verwandten hinterlassen. Und den Frauen gehört ein Teil dessen, was die Eltern und Verwandten hinterlassen haben – ob wenig oder viel – ein Pflichtanteil. Und sollten Verwandte, Bedürftige und Arme bei der Aufteilung (des Nachlasses) anwesend sein, so gebt ihnen davon und sagt ihnen ein gütiges Wort!“

Sure 4 Vers 11:

„ALLAH gebietet euch hinsichtlich eurer Kinder, dem Kind männlichen Geschlechts das Gleiche (an Erbteilen) zu geben wie zwei Kindern weiblichen Geschlechts. Und sollten sie (die Kinder) nur Frauen und mehr als zwei sein, so bekommen sie Zweidrittel dessen, was man hinterlassen hat. Und sollte es sich nur um eine einzige Frau handeln, so bekommt sie die Hälfte. Und für seine Eltern, jedes Elternteil bekommt ein Sechstel dessen, was man hinterlassen hat, wenn man Kinder hat. Wenn man jedoch keine Kinder hat und (nur) seine Eltern ihn beerben, dann bekommt seine Mutter das Drittel. Und wenn er Geschwister hat, dann bekommt seine Mutter das Sechstel nach (der Vollstreckung) des Testaments, das man hinterlegt hat, und nach (der Begleichung) der Schulden. – Eure Eltern und eure Kinder, ihr wißt nicht, welche von ihnen euch am ehesten nützen. – Dies ist ein Gebot von ALLAH. Gewiß, ALLAH bleibt allwissend, allweise.“

Das Ungleichgewicht zwischen den Erbanteilen von Mann und Frau resultiert daraus, daß die Männer verpflichtet sind von ihrem Geld die komplette Familie zu versorgen, während die Frauen mit ihrem Geld tun können, was sie möchten.

 

Die Mehrehe

Sure 4 Vers 4:

„Und solltet ihr es fürchten, den Waisen (als Ehefrauen) gegenüber nicht gerecht zu sein, so heiratet diejenigen, die euch lieb sind von den (sonstigen) Frauen, zwei, drei oder vier. Und solltet ihr fürchten, nicht gerecht zu sein, so (heiratet) nur eine, oder von denjenigen, die euch gehören. Das ist näher dazu, dass ihr nicht übertretet.“

Zur Deutung dieses Verses gibt es unterschiedliche Ansichten. Eine Bedeutung dieser Worte wird von Aischa erklärt. Ihrer Ansicht nach bezieht sich der Aja auf Waisenmädchen, deren Vormund sie wegen ihrer Schönheit oder wegen ihres Reichtums heiraten will, ohne ihnen das ihnen zustehende Brautgeld zu geben. Eine weitere Erklärung geben Sa’id ibn Dschubair, Qataada und andere Nachfolger der Prophetengefährten: in der gleichen Weise, wie du fürchtest, die Interessen der Waisen zu verletzen, achte auf die Interessen deiner Ehefrauen. Du darfst vier Frauen heiraten unter der Bedingung, dass alle von ihnen gerecht behandelt werden. Maulana Islahi hat eine andere Erklärung. Er hält es für falsch, das Wort „Al-Jatamaa“ الْيَتَامَى als “ Waisenmädchen“ zu verstehen. Seine Interpretation ist folgende: Wenn du fürchtest, dich den Waisen gegenüber nicht gerecht verhalten zu können, wird das Problem dadurch praktisch gelöst, dass du ihre Mütter heiratest, mit deren Hilfe du dann in der Lage bist, auf schöne und gerechte Weise ihre Interessen zu schützen. Letztere Deutung erscheint am plausibelsten, da der Offenbarungsanlaß nach der Schlacht von Uhud war, als sich die islamische Gemeinschaft einer großen Zahl von Witwen und Waisen gegenüber sah. In jedem Falle ist die Mehrehe jedoch daran gekoppelt, daß der Mann alle Frauen (deren Anzahl vor diesem Vers nicht begrenzt war) gleich behandeln muß4, was in der Praxis oftmals alleine schon aus finanziellen Gründen ein Problem darstellt, weswegen sich in islamischen Gebieten die Monogamie meist durchgesetzt hat. Man kann also sagen, daß die Monogamie die Regel und die Mehrehe die Ausnahme darstellt. Darüberhinaus ist es möglich, daß bereits im Ehevertrag festgelegt wird, daß die Ehe monogam ist. Dies als Schutz für die Frau, falls der Mann im Laufe der Ehe seine Meinung ändern sollte.

 

Streit:

Sure 4 Vers 19:

„Ihr, die den Iman verinnerlicht habt! Für euch gilt nicht als halal, die Frauen durch Zwang zu beerben und ihnen (die Wiederheirat) zu verbieten, um ihnen einen Teil von dem wegzunehmen, was ihr ihnen habt zuteil werden lassen, es sei denn, sie begehen nachgewiesene unzüchtige Handlung. Und verkehrt mit ihnen nach dem Gebilligten! Und solltet ihr gegen sie Abneigung empfinden, dann kann es sein, dass ihr einer Sache gegenüber Abneigung empfindet, in die ALLAH jedoch viel Gutes für euch gelegt hat.“

Auch wenn an sich an seinem Partner stört, soll man sich ihm gegenüber freundlich verhalten und nicht ausfallend werden.

Sure 4 Vers 128:

„Sollte eine Frau von ihrem Ehemann Auflehnung oder Vernachlässigung fürchten, dann ist es für beide keine Verfehlung, wenn sie sich durch eine Vereinbarung außöhnen. Und die Aussöhnung ist besser . Doch die Seelen sind der Habsucht zugeneigt. Und wenn ihr gottgefällig Gutes tut und Taqwa gemäß handelt, so bleibt ALLAH immer dem gegenüber, was ihr tut, gewiss allkundig.“

Sure 4 Vers 34:

„Die Ehemänner tragen Verantwortung den Ehefrauen gegenüber wegen dem, womit ALLAH die einen vor den anderen ausgezeichnet hat, und wegen dem, was sie von ihrem Vermögen ausgegeben haben. Die gottgefällig guttuenden Frauen sind (ALLAH gegenüber) ergeben und bewahren das vom Verborgenen (zwischen ihnen und ihren Ehemännern), was ALLAH zu bewahren auferlegt hat. Und diejenigen Ehefrauen, deren böswillige trotzige Auflehnung ihr fürchtet, diese sollt ihr (zunächst) ermahnen, dann in den Ehebetten meiden und (erst danach) einen (leichten) Klaps geben ! Und sollten sie wieder auf euch hören, dann unternehmt nichts mehr gegen sie! Gewiß, ALLAH bleibt immer allhöchst, allgrößt.“

Zu den beiden Verse siehe den Artikel „Gedanken zu Sure 4 Vers 34

 

Die Scheidung

Sure 4 Vers 35:

Und wenn ihr Streitigkeit zwischen ihnen (den Eheleuten) fürchtet, dann schaltet einen Schiedsmann von seinen Angehörigen und einen Schiedsmann von ihren Angehörigen ein. Und wenn beide Versöhnung wollen, wird ALLAH beide erfolgreich sein lassen. Gewiß, ALLAH bleibt immer allwissend, allkundig.

Kommt es in einer Ehe zu heftigen Problemen, so ist es angeraten sich außenstehende Vermittlungspersonen zu suchen, die einen bei der Lösung des Problems unterstützen.

Sure 65 Vers 6:

Lasst sie wohnen, wo ihr wohnt, eurem Vermögen nach! Und tut ihnen nichts Schädigendes an, um sie zu bedrängen. Und sollten sie schwanger sein, dann gewährt ihnen Unterhalt, bis sie entbunden haben. Und wenn sie für euch stillen, dann gebt ihnen ihren Lohn. Und ruft euch gegenseitig zum Gebilligten auf. Und wenn ihr Schwierigkeiten miteinander habt, so wird für ihn eine andere stillen.

Nach einer Scheidung darf die Frau noch beim Ehemann wohnen und er darf sie nicht aus seinem Haus werfen bzw. versuchen sie zum Gehen zu bewegen. Ferner steht der Frau im Falle einer Schwangerschaft Unterhalt zu, bis sie entbunden hat und ebenfalls, wenn sie stillt. (Sollte der Mann bei der Frau wohnen tritt diese Regelung nicht in Kraft, da der Mann dann nicht seinen finanziellen Pflichten nachkommt bzw. dies vermutlich gar nicht kann.)

Sure 2 Vers 241:

Und für die Talaq-Geschiedenen (Frauen) gibt es Versorgung nach dem Gebilligten; es ist eine Verpflichtung, die den Muttaqi obliegt.

Sure 2 Vers 236:

„Es ist für euch keine Verfehlung, wenn ihr von den Frauen die Talaq- Scheidung vollzogen habt, bevor ihr sie intim berührt und ihnen eine Pflichtgabe (Mahr) zugesprochen habt. Und entschädigt sie, der Begüterte nach seinen Mitteln und der Unvermögende nach seinen Mitteln – eine Entschädigung nach dem Gebilligten. Es ist eine Verpflichtung, die den Muhsin obliegt.“

Sure 2 Vers 237:

„Und wenn ihr von ihnen die Talaq-Scheidung vollzogen habt, bevor ihr sie intim berührt habt, und während ihr ihnen bereits eine Pflichtgabe (Mahr) zugesprochen habt, dann erhalten sie die Hälfte dessen, was ihr zugesprochen habt, es sei denn, sie verzichten oder derjenige verzichtet, der über den Heiratsvertrag verfügt . Und wenn ihr verzichtet, dann ist dies näher zur Taqwa. Und vergesst nicht die Zuvorkommenheit zwischen euch! Gewiß, ALLAH ist dessen, was ihr tut, allsehend.“

Hier erneut die Aufforderung den geschiedenen Frauen Lebensunterhalt zu zahlen.

Sure 65 Vers 1-4

„Prophet! Wenn ihr die Talaq-Scheidung den Ehefrauen gegenüber vollzieht, dann vollzieht die Talaq-Scheidung ihnen gegenüber, wenn sie auf die Zeit ihrer ‚Idda hinsteuern und berechnet die ‚Idda genau und handelt Taqwa gemäß ALLAH gegenüber, eurem HERRN! Bringt sie nicht heraus aus ihren Wohnstätten! Und sie gehen nicht weg, außer wenn sie eine bewiesene Abscheulichkeit begehen. Und diese sind ALLAHs Richtlinien. Und wer ALLAHs Richtlinien verletzt, beging bereits Unrecht gegen sich selbst. Du weißt nicht, vielleicht lässt ALLAH danach etwas sich ereignen. Und wenn sie ihre festgesetzte Frist erreichten, dann haltet sie in Billigkeit oder trennt euch von ihnen nach Gebilligtem, und lasst zwei Redliche von euch dies bezeugen, und haltet das Zeugnis um ALLAHs Willen ein! Mit diesem wird derjenige ermahnt, der den Iman an ALLAH und den Jüngsten Tag verinnerlicht. Und wer Taqwa gemäß ALLAH gegenüber handelt, für den macht ER einen Ausweg und gewährt ihm Rizq von da, womit er nicht rechnet. Und wer ALLAH gegenüber Tawakkul übt, so genügt ER ihm. Gewiß, ALLAH wird Seiner Anweisung zur Geltung verhelfen. Bereits machte ALLAH für jede Sache etwas Bestimmtes. Und diejenigen von euren Ehefrauen, die keine Menstruation mehr erwarten – solltet ihr Zweifel haben – so ist ihre ‚Idda drei Monate lang, ebenso für diejenigen, die noch keine Menstruation hatten. Und für die Schwangeren – deren Frist endet, wenn sie4 entbunden haben. Und (wer) Taqwa gemäß ALLAH gegenüber handelt, dem gewährt ER in seiner Angelegenheit Erleichterung.

Idda ist die Wartezeit, die eingehalten werden muß um eine etwaige Schwangerschaft auszuschließen. Erst nach Ablauf dieser dreimonatigen Wartezeit ist die Scheidung statthaft. Diese Wartezeit gilt ebenfalls bei Frauen, die bereits in der Menopause sind bzw. wenn noch keine Periode vorhanden war. (In der damaligen Zeit war es noch üblich, daß Eltern Ihre Kinder bereits im Säuglingsalter miteinander verheirateten (Übrlieferungen zufolge war Aisha bereits mit zwei Jahren verlobt) und entsprechend waren sexuelle Handlungen zwischen den Ehepartnern in sehr jungen Jahren im Rahmen des Möglichen. Dieser Tatsache trägt der Koran Rechnung, jedoch ist die Ehe (wie weiter oben bereits angeführt) erst statthaft, wenn die Ehepartner eine gewisse geistige Reife erreicht hatten.

Sure 2 Vers 228:

Und die talaq-geschiedenen Frauen warten mit sich drei Quru (Perioden) ab. Und es ist nicht halal(erlaubt) für sie zu verschweigen, was ALLAH in ihren Gebärmüttern erschuf, sollten sie den Iman an ALLAH und den Jüngsten Tag verinnerlicht haben. Und ihre Ehemänner haben das Vorrecht, die Talaq-Scheidung von ihnen (während der Wartezeit) rückgängig zu machen, wenn sie Aussöhnung wünschen. Und ihnen (den Ehefrauen) steht (den Ehemännern gegenüber) Gleiches zu, wie es ihnen obliegt nach dem Gebilligten, und den Ehemännern steht ihnen gegenüber eine Zusätzlichkeit zu. Und ALLAH ist allwürdig, allweise.

Im Falle einer Scheidung muß die Frau zunächst eine Schwangerschaft ausschließen, um die Scheidung zu vollziehen. Sollte sich in der vorgegebenen Zeit eine Schwangerschaft zeigen, so ist die Scheidung annuliert und muß neu verhandelt werden, da nun andere Vorzeichen bestehen, die eventuell zu einer Änderung der Verhaltensweise der Partner führt.

Sure 2 Vers 232:

„Und wenn ihr von den Ehefrauen die Talaq-Scheidung vollzogen habt und sie sich dem Ende ihrer Wartezeit näherten, dann hindert sie (die Frauen) nicht daran, ihre Männer wieder zu heiraten, wenn sie sich nach dem Gebilligten außöhnten. Damit wird von euch ermahnt, wer den Iman an ALLAH und an den Jüngsten Tag zu verinnerlichen pflegte. Dies ist für euch nutzbringender und reiner. Und ALLAH weiss und ihr wisst nicht.“

Sure 2 Vers 229-230:

„Die Talaq-Scheidung ist zweimal (widerrufbar), dann gilt entweder Behalten nach dem Gebilligten oder Entlassen Ihsan gemäß. Und es gilt für euch (Ehemänner) nicht als halal, irgend etwas von dem zu nehmen, was ihr ihnen gegeben habt, außer wenn beide befürchten, dass sie ALLAHs Richtlinien nicht einhalten könnten. Also solltet ihr es befürchten, dass beide ALLAHs Richtlinien nicht einhalten könnten, dann ist es für beide keine Verfehlung, wenn sie eine Ent- schädigung zahlt, (um Talaq-Scheidung zu bewirken). Diese sind ALLAHs Richtlinien, so überschreitet sie nicht! Und wer ALLAHs Richtlinien überschreitet, diese sind die wirklichen Unrecht-Begehenden. Sollte er von ihr dann (zum dritten Mal) die Talaq-Scheidung vollzogen haben, so wird sie für ihn danach nicht mehr halal, bis sie einen anderen Ehemann heiratet. Und sollte dieser (danach) von ihr die Talaq-Scheidung vollzogen haben, dann ist es für beide keine Verfehlung, wenn beide wieder heiraten, wenn beide glauben, sie könnten (nun) ALLAHs Richtlinien einhalten. Und diese sind ALLAHs Richtlinien, ER erläutert sie für Leute, die wissen.“

Nach Ablauf der Wratezeit ist die Scheidung rechtskräftig, kann aber wieder rückgängig gemacht werden, wenn die Partner dies wünschen. Damit Scheidungen nicht leichtfertig ausgesprochen werden ist die jedoch nur zweimal erlaubt. Beim dritten Mal ist eine Wiederheirat nicht mehr möglich.

 

Die Witwe

Sure 2 Vers 240:

„Und denjenigen von euch, die sterben und Witwen hinterlassen, (ist auferlegt) für ihre Frauen ein Vermächtnis mit einjähriger Versorgung und Wohnrecht. Und wenn diese (die Wohnung) verlassen, dann ist es für euch keine Verfehlung in dem, was sie mit sich selbst vom Gebilligten machen. Und ALLAH ist allwürdig, allweise.“

Sure 2 Vers 234:

„Und diejenigen von euch, die sterben und Witwen hinterlassen, diese warten mit sich vier Monate und zehn Tage ab. Und wenn sie ihre Wartezeit beendet haben, dann ist es für euch keine Verfehlung in dem, was sie mit sich selbst machen, nach dem Gebilligten. Und ALLAH ist dessen, was ihr tut, allkundig.“

 

 


 

1 siehe hierzu auch den Artikel „Die Ungläubigen

2 siehe hierzu auch den Artikel „Gedanken zu Sure 4 Vers 34

3 Link

4 Sure 4 Vers 129 legt nahe, daß die Gleichbehandlung kaum zu Leisten ist: „Ihr werdet den Ehefrauen gegenüber nicht gerecht sein können, möget ihr auch noch so sehr darauf bedacht sein. So neigt euch nicht (einer Ehefrau) voll zu (bzw. ab), damit ihr sie nicht wie eine lasst, die in der Schwebe ist . Doch wenn ihr dies korrigiert und Taqwa gemäß handelt, so bleibt ALLAH gewiss immer allvergebend, allgnädig.“

 

Quellen:

„Der Koran“ – Übersetzung des Bavaria-Verlages

„Die Ehe im Islam“ von Iman Umm-Yussuf

„At-Tafsir“ – Übersetzung von A. Zaidan

„Tafsir des Koran“ – M. Rassoul

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