Bismilahi rahmani rahim
„Ihr, die den Iman verinnerlicht habt! Wenn ihr einander eine Schuld für eine festgesetzte Frist gewährt, dann
schreibt sie nieder! Und ein Schriftführer soll für euch gerecht schreiben. Und ein Schriftführer darf nicht
ablehnen, zu schreiben, wie ALLAH es ihm lehrte. So soll er schreiben! Und der Schuldner soll diktieren,
ALLAH gegenüber, seinem HERRN, Taqwa gemäß handeln und nichts davon geringer angeben. Und sollte der
Schuldner beschränkt, schwach oder unfähig sein, selbst zu diktieren, dann soll sein Wali gerecht diktieren. Und
lasst zwei Zeugen von euren Männern ihn (den Vertrag) bezeugen. Und sollten beide keine Männer sein, dann
sollen sie ein Mann und zwei Frauen von den Zeugen sein, die ihr akzeptiert, denn sollte die eine von beiden
(Frauen) sich irren, dann kann die eine die andere erinnern. Und die Zeugen dürfen das Zeugnis nicht
verweigern, wenn sie geladen werden. Und seid nicht lustlos, sie (die Schuld) niederzuschreiben, egal ob sie klein
oder groß ist, bis zu ihrer Frist. Dies ist gerechter vor ALLAH, glaubwürdiger für das Zeugnis und näher dazu,
keine Zweifel zu hegen. Ausgenommen davon – wenn es sich um einen gegenwärtigen Handel dreht, den ihr
untereinander zum Abschluss bringt, dann trifft euch keine Verfehlung, wenn ihr ihn (diesen Handel) nicht
niederschreibt. Und lasst es bezeugen, wenn ihr miteinander Handel betreibt. Und weder ein Schriftführer noch
ein Zeuge dürfen geschädigt werden. Und solltet ihr es dennoch tun, so ist dies zweifelsohne Fisq von euch. Und
handelt Taqwa gemäß ALLAH gegenüber! Und ALLAH lehrt euch. Und ALLAH ist über alles allwissend.“
(2/282)
Gedanken zur Zeugenschaft der Frau weiterlesen →