Archiv der Kategorie: Der Fiqh

Das Gebet im Koran

Im orthodoxen Islam ist man der Ansicht, dass der Koran nicht ausreichen würde, um das Gebet zu beschreiben. Daher greift man diesbezüglich auf die Ahadith zurück. Dies geht einher mit dem Gedanken, die Durchführung des Gebets müsste wie eine Gebrauchsanweisung in allen Einzelheiten beschrieben sein, ohne bzw. mit nur ehr wenig individuellen Möglichkeiten. Dies ist für sich betrachtet in sich schlüssig und korrekt. Es ist jedoch ein Irrtum anzunehmen, dass es nicht auch anders ginge und eben dies will dieser Artikel darlegen.

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Religionsfreiheit aus islamischer Sicht – Ahmad v. Denffer

Lassen Sie mich mit der einleitenden Feststellung beginnen, daß es  aus islamischer Sicht Religionsfreiheit nicht nur gibt, sondern geben muß. Freiheit, sich für oder gegen ein Bekenntnis entscheiden zu können, ist nämlich Voraussetzung für die Verantwortlichkeit des Menschen für sein gesamtes Handeln, und diese Verantwortlichkeit ist ein Kernelement der islamischen Lehre vom Leben nach dem Tod. Aber zweifellos ist es so, daß Religionsfreiheit im Islam anders formuliert ist als in anderen Religionen und Weltanschauungen, und wenn auch Gemeinsamkeiten bestehen mögen, hat doch der Islam seine ganz eigene Betrachtungsweise auch dieser Frage.
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Kein Zwang im Glauben: Religionsfreiheit im Islam

Aus: „Islam im Alltag – Eine Handreichung für deutschsprachige Muslime“ von Abdullah Leonhard Borek (Herausgeber) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Muslim-Liga e.V.
Religionsfreiheit, d.h. Die Freiheit der Wahl der Religion und ihrer Ausübung, gehört in allen demokratisch verfassten säkularen Gemeinwesen im Westen zu den in der Verfassung verankerten Individualrechten entsprechend den allgemeinen Menschenrechten. Nicht zuletzt profitieren die im Westen lebenden Muslime von der Religionsfreiheit, die ihnen persönliche Entfaltungsmöglichkeiten im religiösen Bereich bietet, von denen ihre Glaubensbrüder in den traditionellen islamischen Ländern in der Dritten Welt nur träumen können. Dennoch gibt es viele unter ihnen, die zwar diese Freiheit schätzen und gern für sich in Anspruch nehmen, den Säkularstaat aber gleichzeitig verteufeln. Offensichtlich ist es nicht jedem gegeben, Vor- und Nachteile unter Inanspruchnahme des von GOTT verliehenen Verstandes und der Vernunft gegeneinander abzuwägen, und im schlimmsten Falle wenigstens das zu wählen, was als das kleinere Übel erscheint.

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Die Steinigung

Ein Punkt am klassischen Islam, der wohl am meisten Abscheu hervorruft ist das Strafrecht und dabei die Körperstrafen, insbesondere die Steinigung. Dies nicht zuletzt deswegen, weil sie gegenwärtig auch noch ungerecht umgesetzt wird (so wurden Meldungen laut, daß Frauen gesteinigt wurden, die vergewaltigt wurden, obwohl dies in der islamischen Rechtslehre definitiv nicht so vorgesehen ist).
Doch wie islamisch ist die Steinigung überhaupt? Hierzu ist es notwendig, zunächst den Weg des klassisch islamischen Rechts nachzuvollziehen, der zur Steinigung als Strafe für verheiratete Ehebrecher führt.

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Die Beschneidung der Frau

Im interkulturellen Dialog stellen sich oftmals immer wieder dieselben Fragen, u.a. auch die Frage nach der Mädchenbeschneidung. Auf diese Frage kann man dann, je nach dem, mit wem man gerade spricht verschiedene Antworten erhalten. Doch woher rühren die verschiedenen Meinungen und wie sieht die Praxis aus? Und welche Art von Beschneidung ist überhaupt gemein?Der folgende Artikel soll darüber Auskunft geben.
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Homosexualität im Koran

1.Einleitung

 

Homosexualität gilt im Islam als Sünde. Dies wird primär mit den Ahadith (Prophetenüberlieferungen) belegt, die als zweite Quelle des islamischen Rechts gelten. Diese sind jedoch erst ca. 200 Jahre nach dem Tod des Propheten schriftlich fixiert worden. Die erste Quelle, der Koran äußert sich jedoch an keiner Stelle direkt über Homosexualität bzw. homosexuelles Verhalten. Letzteres soll n dieser Arbeit konkret hervorgehoben werden.

 

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Gedanken zur Zeugenschaft der Frau

Bismilahi rahmani rahim

 

„Ihr, die den Iman verinnerlicht habt! Wenn ihr einander eine Schuld für eine festgesetzte Frist gewährt, dann
schreibt sie nieder! Und ein Schriftführer soll für euch gerecht schreiben. Und ein Schriftführer darf nicht
ablehnen, zu schreiben, wie ALLAH es ihm lehrte. So soll er schreiben! Und der Schuldner soll diktieren,
ALLAH gegenüber, seinem HERRN, Taqwa gemäß handeln und nichts davon geringer angeben. Und sollte der
Schuldner beschränkt, schwach oder unfähig sein, selbst zu diktieren, dann soll sein Wali gerecht diktieren. Und
lasst zwei Zeugen von euren Männern ihn (den Vertrag) bezeugen. Und sollten beide keine Männer sein, dann
sollen sie ein Mann und zwei Frauen von den Zeugen sein, die ihr akzeptiert, denn sollte die eine von beiden
(Frauen) sich irren, dann kann die eine die andere erinnern. Und die Zeugen dürfen das Zeugnis nicht
verweigern, wenn sie geladen werden. Und seid nicht lustlos, sie (die Schuld) niederzuschreiben, egal ob sie klein
oder groß ist, bis zu ihrer Frist. Dies ist gerechter vor ALLAH, glaubwürdiger für das Zeugnis und näher dazu,
keine Zweifel zu hegen. Ausgenommen davon – wenn es sich um einen gegenwärtigen Handel dreht, den ihr
untereinander zum Abschluss bringt, dann trifft euch keine Verfehlung, wenn ihr ihn (diesen Handel) nicht
niederschreibt. Und lasst es bezeugen, wenn ihr miteinander Handel betreibt. Und weder ein Schriftführer noch
ein Zeuge dürfen geschädigt werden. Und solltet ihr es dennoch tun, so ist dies zweifelsohne Fisq von euch. Und
handelt Taqwa gemäß ALLAH gegenüber! Und ALLAH lehrt euch. Und ALLAH ist über alles allwissend.“
(2/282)

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